Alle Jahre wieder: die Verjährung droht zum Jahresende 2024!
Infoflyer für einen schnellen Überblick
Ansprüche aus dem Jahr 2021 verjähren mit Ablauf des 31.12.2024!
Mit Einreichung eines Güteantrags wird die Verjährung mindestens 6 Monate gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Verjährungshemmung tritt auch mit einseitigem Antrag ein. Eine Zustimmung des Antragsgegners oder ein gemeinsamer Antrag ist nicht erforderlich.
Die Antragsgebühr beträgt pauschal 150,- Euro. Die Ausstellung einer Verfahrensbescheinigung über den gescheiterten Streitbeilegungsversuch zur Vorlage bei Gericht (Erfolglosigkeitsbescheinigung) ist in der Antragsgebühr bereits enthalten.
Antragsmuster finden Sie auf unserer Homepage.
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Die Kanzlei Dr. Hartmann wurde von der Landesjustizverwaltung Bayern durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München gem. § 22 AGGVG als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit erfüllt die Kanzlei die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und bietet eine außergerichtliche freiwillige Streitschlichtung (Mediation) an.