Um die Verjährung zu hemmen, muss der Güteantrag spätestens am letzten Tag der Verjährungvorab per Fax oder Post bei der Gütestelle
eingegangen sein. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht wirksam.
Für eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB muss der Anspruch hinreichend bestimmt und individualisiert sein. Die Parteien sind mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen, der
konkret geltend gemachte Anspruch zu benennen (hinreichend genaue Bezeichnung) sowie eine knappe Sachverhaltsdarstellung mit Anspruchsbegründung anzugeben. Bei Sachverhalten aus dem Bank- und
Kapitalmarktrecht ist die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme, der ungefähre Beratungszeitraum und der Hergang der Beratung im Groben zu umreißen. Das angestrebte Verfahrensziel ist
soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Beweisangebote sind nicht erforderlich. Bitte beachten Sie die
weiteren Hinweise in den Antragsvorlagen.
Im Rahmen der außergerichtlichen freiwilligen Streitbeilegung gilt die örtliche Allzuständigkeit, so dass die Kanzlei Dr. Hartmann bundesweit für Sie zuständig ist.
Selbst dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in einem Bundesland liegt, in dem keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind.
Mit dem Antragseingang wird die Verjährung des Anspruchs gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, auch wenn der Antragsgegner dem Verfahren nicht zustimmt. Hat der Antragsgegner
jedoch bereits eindeutig geäußert, nicht an einem Güteverfahren mitwirken zu wollen, so kann ein gleichwohl eingereichter Antrag unter Umständen nicht verjährungshemmend wirken (vgl. BGH, Urteil
vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14).
Die Verjährungshemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach Verfahrensende, also zu dem Zeitpunkt, an dem die Gütestelle die Mitteilung der Bekanntgabe des
Scheiterns des Verfahrens veranlasst hat (Erfolglosigkeitsbescheinigung).