Der Ablauf eines Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung, § 204 BGB
Der Antrag ist bei der Kanzlei Dr. Hartmann vorab per Fax oder Post einzureichen. Bitte reichen Sie den Antrag im Original sowie
eine Kopie für jeden Antragsgegner ein.
Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen und die Rechnung für die Bekanntgabe des Antrags beim Antragsgegner.
Die Antragsgebühr beträgt 150,- € (inkl. MwSt.). Diese ist unabhängig vom Streitwert und unabhängig vom Wohnort der Parteien.
Dem Antragsgegner wird nach Zahlungseingang der Antragsgebühr die Antragsabschrift per Einschreiben zugestellt.
Unter Fristsetzung wird der Antragsgegner aufgefordert uns mitzuteilen, ob er mit einem Güteverfahren einverstanden ist.
Lehnt der Antragsgegner dies ab oder äußert er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird das Güteverfahren für gescheitert erklärt. Die Verjährungshemmung endet ab jetzt in 6 Monaten
gem. § 204 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gütestelle die Mitteilung dieser Bekanntgabe veranlasst hat.
Die Ausstellung einer Verfahrensbescheinigung über den gescheiterten Streitbeilegungsversuch zur Vorlage bei Gericht (Erfolglosigkeitsbescheinigung) ist in der Antragsgebühr bereits
enthalten.
Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, so wird ein Gütetermin angesetzt. Wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, ist diese schriftlich niederzulegen. Beim Amtsgericht kann diese
Vereinbarung für vollstreckbar erklärt werden.