In dem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt am Main wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen. Zumindest dort sind die Erfolgsaussichten eines weiteren Verfahrens als nicht günstig einzuschätzen.
Dennoch möchten wir Sie auf Folgendes zusammenfassend hinweisen:
Primäres Ziel eines Güteantrages ist es, mit dem Antragsgegner eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Sobald der Güteantrag in unserer Kanzlei eingeht, wird der Antragsgegner mit der Bekanntmachung des Antrags unter Fristsetzung aufgefordert uns mitzuteilen, ob er an dem Güteverfahren teilnimmt. Bereits die Einreichung des Antrags bei unserer Gütestelle hemmt darüber hinaus die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Die Aufgabe der staatlich anerkannten Gütestelle besteht darin, für beide Seiten zeitnah und neutral eine interessengerechte Lösung außerhalb des Gerichts mit dem Antragsgegner zu erarbeiten. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Streitigkeiten besteht darüber hinaus ggfls. auch eine erhöhte Bereitschaft des Antragsgegners sich außergerichtlich zu einigen, wenn er eine Flut an Klagen befürchtet.
Selbstverständlich kann jeder Antragsteller bei einem möglichen Vergleichsangebot für sich selbst entscheiden, ob er das unterbreitete Angebot annehmen möchte.
Erklärt sich der Antragsgegner nicht zur Teilnahme am Güteverfahren bereit oder führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, erfolgt eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung an den Antragsteller. Die Verjährungshemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach Verfahrensende, also zu dem Zeitpunkt, an dem die Gütestelle die Mitteilung der Bekanntgabe des Scheiterns an den Antragsteller veranlasst hat.
Durch die Einreichung eines Güteantrages haben Sie als Anleger die Möglichkeit, aktiv Ihre Rechte wahrzunehmen. Außerdem gewinnen Sie Zeit, die aktuelle rechtliche Entwicklung, unabhängig des o.g. Hinweisbeschlusses des OLG Frankfurt am Main, weiter zu beobachten und behalten Ihre Chance, auch im nächsten Jahr noch zu agieren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag bei uns bis zum 31.12.2023 eingeht, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren.