Der Ablauf eines Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung, § 204 BGB
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung bei der Kanzlei Dr. Hartmann per Telefax oder Post einzureichen. In der Regel wird der Antrag vorab per Telefax eingereicht und die erforderlichen
Abschriften per Post nachgereicht.
Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen und die Rechnung für die Bekanntgabe des Antrags (Antragsgebühr iHv 150,00 € inkl. MwSt.) beim Antragsgegner.
Dem Antragsgegner wird die Antragsabschrift und die Verfahrensordnung per Einschreiben zugestellt.
Unter Fristsetzung wird der Antragsgegner aufgefordert uns mitzuteilen, ob er mit einem Güteverfahren einverstanden ist.
Lehnt der Antragsgegner dies ab oder äußert er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird das Güteverfahren für gescheitert erklärt. Die Verjährungshemmung endet ab jetzt in 6 Monaten
gem. § 204 Abs. 2 BGB.
Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, so wird ein Gütetermin angesetzt. Wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, ist diese schriftlich niederzulegen. Beim Amtsgericht kann diese
Vereinbarung für vollstreckbar erklärt werden.